1-Euro-Job






Ein-Euro-Jobs sind in der
Bundesrepublik Deutschland im
Hartz-IV-Gesetz unter dem Namen "Arbeitsgelegenheiten" vorgesehen. Die Rechtsgrundlage der 1-Euro-Jobs ist § 16 (3)
SGB II. Es wird kein
Arbeitsentgelt, sondern eine sogenannte "Mehraufwandsentschädigung" gezahlt. Die Höhe dieser "Mehraufwandsentschädigung" ist zwar im Gesetz nicht festgelegt, Wirtschaftsminister Clement empfiehlt aber eine Entlohnung von ein bis zwei Euro pro Stunde - in Anlehnung an die Entlohnung von
Sozialhilfeempfängern. Somit soll Empfängern des neuen
Arbeitslosengeld II ein zusätzliches Einkommen ermöglicht werden, welches nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.
Damit sollen einerseits öffentliche Tätigkeiten erledigt werden, die ohne diese Arbeitskräfte nicht zu leisten wären. Zum Anderen sollen die Arbeitsgelegenheiten dazu dienen, Langzeitarbeitslose wieder an den Rhythmus eines festen Arbeitstages zu gewöhnen und so deren Einstellung für Arbeitgeber attraktiver zu machen. Drittens werden sozialpolitische Motive verfolgt. So wurde festgestellt, dass viele Arbeitslose nicht nur unter dem Einkommensverlust durch Arbeitslosigkeit, sondern auch an der Beschäftigungslosigkeit an sich leiden.
Die Jobs müssen im öffentlichen Interesse liegen und zusätzlich sein. Durch die Zusätzlichkeit sollen Verdrängungseffekte weitgehend vermieden werden. Allerdings ist umstritten, wie stark diese Verdrängung von Arbeitsplätzen auf dem ersten Arbeitsmarkt dennoch ausfallen. So stellte die Bundesagentur für Arbeit einen Rückgang von Stellenangeboten im Pflegebereich fest. Empirische Daten liegen aber bisher nicht vor.
Zielgruppe der Arbeitsgelegenheiten sind jene Arbeitslosen, die das neue Arbeitslosengeld II beziehen.
Wer einen Job ausschlägt, dem kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden. Junge Arbeitslose unter 25 Jahren müssen mit noch strengeren Sanktionen rechnen, falls sie einen Job ablehnen. Ihnen kann das Arbeitslosengeld unter Umständen komplett gestrichen werden, es bleiben nur noch Mieterstattung und Sachleistungen.
Als zumutbar gilt jede legale, nicht sittenwidrige Arbeit. Die Jobs sollen von kommunalen Beschäftigungsgesellschaften und gemeinnützigen Organisationen angeboten werden. Laut Wirtschaftsminister Clement kommen dabei alle Arbeiten in Frage, die der örtlichen Wirtschaft keine zusätzliche Konkurrenz machen. Möglich wäre beispielsweise Arbeit im Kindergarten, im Garten- und Landschaftsbau, bei der Stadtreinigung, in der Alten- und Krankenpflege oder als Einkaufshelfer für Ältere.
Kritik
Kritisiert wird bei diesen so genannten Arbeitsgelegenheiten zunehmend der Einsatz von Handwerkern, z. B. bei Kommunen, da eine Verdrängung herkömmlicher Betriebe und ihrer Normalarbeitsplätze zu befürchten ist.
Auch die arbeitsrechtliche Stellung des betroffenen Arbeitsverpflichteten gilt als unsicher und prekär.
Eine der kritischen Anmerkungen hierzu ist, dass die den 1-Euro-Jobs zugrunde liegende rechtliche Regelung des § 16 (III) SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (2.2) beinhaltet und insoweit verfassungsrechtlich bedenklich ist, als "damit viele hunderttausend Menschen in einen Zustand der Rechtlosigkeit oder Rechtsunklarheit versetzen werden". (Zitat aus Prof. Dr. Günther Stahlmann, 1-Euro-Jobs aus rechtlicher Sicht)
Der Handwerkspräsident Otto Kentzler hat die starke Zunahme der Ein-Euro-Jobs in Deutschland heftig kritisiert. «Bei den Ein-Euro-Jobs brechen alle Dämme». Ihre Zahl sei 2005 auf weit über 200.000 gestiegen, die Bundesregierung peile sogar 600.000 an, so Kentzler. Die Kommunen setzten die Arbeitslosen oft dort ein, wo sie bis vor kurzem noch Handwerksfirmen beauftragt hätten. Somit verdrängten die Jobber die regulär Beschäftigten, die dann auch in der Arbeitslosigkeit landeten.
Kritisiert wird auch, daß Menschen durch die Regelungen zu 1-Euro-Jobs in Verbindung mit den verschärften Bedingungen des Arbeitslosengeld II mit staatlicher Hilfe in prekäre Arbeitsverhältnisse gezwungen werden. Dabei werden bisweilen Parallelen zum Reichsarbeitsdienst des Nationalsozialismus gezogen.
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